Berufsbild
Staatliche Ausbildung zum*zur Psychologischen Psychotherapeut*in
Nach dem Studium in Psychologie kann die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten begonnen werden.
Der Umfang und Aufbau dieser postgradualen Ausbildung ist im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und Ausbildungs- und Prüfungverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen (PsychTh-APrV) geregelt. Die dort aufgeführten Angaben sind Mindestvorgaben.


- Je nach Institut und Vertiefungsgebiet können zusätzliche Vorgaben festgelegt werden
- Am Psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut Heiligenfeld kann die Ausbildung in mind. vier Jahren absolviert werden
- Nach 18 Monaten kann die interne Zwischenprüfung abgelegt werden
- Nach der Zwischenprüfung kann mit der praktischen Ausbildung begonnen werden
- Nach erfolgreichem Absolvieren der Ausbildung sowie der staatlichen Abschlussprüfung ist eine Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in vorgesehen

Die Psychotherapie basiert auf wissenschaftlich anerkannten Verfahren, wie der Verhaltenstherapie, der Gesprächstherapie, der Psychoanalyse oder der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind in ihrem Beruf mit einer Vielzahl unterschiedlichster psychischer Störungen und Beschwerden konfrontiert. Sie diagnostizieren und therapieren Probleme seelischer Natur, darunter u.a. die Behandlung von Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, Essstörungen, Suchtprobleme usw. Aufgrund der Schwere einiger psychischer Leiden und der Nähe, die sich im Verlauf einer psychotherapeutischen Behandlung zwischen dem Behandelnden und dem*der Psychotherapeut*in entwickelt, erfordert dieser Beruf ein hohes Maß an Empathiefähigkeit und Verständnis. Weiterhin wichtig ist die Fähigkeit, professionellen Abstand zur Patientin und zum Patienten zu wahren. Das gilt in gleicher Weise für ärztliche Psychotherapeut*innen, Psychologische Psychotherapeut*innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die Rechtsaufsicht über die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, kurz PTK. Die PTK ist – wie die übrigen Heilberufekammern – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Aufbau und die Aufgaben der PTK sind im Heilberufe-Kammergesetz geregelt. Zu den Aufgaben der PTK gehört die Berufsaufsicht über in Bayern tätige Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen. Die PTK regelt zudem die Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeut*innen. Des Weiteren fördert die PTK die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Psychotherapie und wirkt an der öffentlichen Gesundheitspflege in Bayern mit.
Psychologische Psychotherapeut*innen haben einen Diplom- oder Masterabschluss im Studiengang Psychologie erworben. Im Anschluss an ihr Studium haben sie eine mehrjährige Ausbildung an einem psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut absolviert. Diese Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen und führt zur Approbation. Psychologische Psychotherapeut*innen behandeln psychische Störungen bei Erwachsenen und/oder Jugendlichen und Kindern. Psychologische Psychotherapeut*innen können in Kliniken arbeiten, eine eigene Praxis führen und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Sie sind – anders als Ärzt*innen – nicht befugt, Medikamente zu verordnen. Wer in der Bundesrepublik Deutschland als ärztliche*r oder als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in tätig sein will, bedarf hierzu grundsätzlich einer Approbation.
Wenn ein*e Psychotherapeut*in über eine im PsychThG geregelte abgeschlossene Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren verfügt, kann er die Approbation beantragen und erhalten. Die anerkannten Verfahren beinhalten nicht nur die Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie – VT, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – TP, analytische Psychotherapie – AP, systemische Therapie – SysT), sondern auch weitere Verfahren wie Gesprächspsychotherapie und Familientherapie. Der*die approbierte Psychotherapeut*in wird automatisch Mitglied in der Psychotherapeutenkammer seines*ihres Bundeslandes. Die Psychotherapeut*innen unterliegen dann der Berufsordnung der jeweiligen Kammer. www.bptk.de
Neu:
Die neue Psychotherapeutenausbildung besteht aus zwei Abschnitten: einem Studium (mit anschließender Approbation) sowie einer Weiterbildung. Bei der Gestaltung der Weiterbildung spielen die Landespsychotherapeutenkammern eine entscheidende Rolle. Sie regeln Inhalte und Strukturen dieser zweiten Phase der beruflichen Qualifizierung. Dafür legen die Psychotherapeutenkammern die Inhalte der Weiterbildung fest, aber auch, wo die Weiterbildung möglich ist („Weiterbildungsstätten“), oder wie die Prüfung und Anerkennung zum*zur Fachpsychotherapeut*in erfolgen (Weiterbildungsabschlüsse). Damit bundesweit möglichst einheitliche Weiterbildungsordnungen entstehen, hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) das Kooperationsprojekt “Reform der Musterweiterbildungsordnung“ gestartet. Der Zeitplan ist ehrgeizig: Bereits ab Herbst 2022 könnten die ersten Absolvent*innen des neuen Studiums mit einer Weiterbildung beginnen.
Neu: Weiterbildung zum*zur Fachpsychotherapeut*in (PiW)
Die Fachkunde (Spezialisierung in Erwachsenen- sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie in Verhaltenstherapie, Systemischer Therapie, Analytische oder Tiefenpsychologisch fundierte Therapie) zur Eintragung ins Ärzteregister sowie die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ist im neuen Psychotherapie-Studium nicht erhalten. Diese muss in einer ca. fünfjährigen Weiterbildung nach dem Studium (ähnlich zum Assistenzärzt*innensystem) an Weiterbildungsinstituten absolviert werden.
Inhalt und Aufbau der postgradualen Weiterbildung sind derzeit noch offen. Die Ausgestaltung wird den Landespsychotherapeutenkammern obliegen. Es gibt aber schon ein Gesamtkonzept der Bundespsychotherapeutenkammer vom Mai 2017. Dieser Entwurf sieht eine fünfjährige Weiterbildung vor, davon mindestens zwei Jahre im klinischen und zwei Jahre im ambulanten Bereich. Begleitenden sind (wie bisher) Theorieveranstaltungen, Selbsterfahrung und Supervision geplant.
Nach der alten Weiterbildungsverordnung erhalten ärztliche Psychotherapeut*innen die Approbation als Ärzt*in nach bestandener ärztlicher Staatsprüfung und durchlaufen anschließend eine fachärztliche Weiterbildung auf dem Gebiet der Psychotherapie und/oder Psychiatrie.
Damit die Approbation erteilt wird ist Voraussetzung, dass die Antragssteller in persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung dieses Berufes geeignet sind, zudem über eine abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung verfügen. Auch ausreichende Deutschkenntnisse werden vorausgesetzt. Zuständig für die Erteilung der Approbation sind in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken.
Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als nichtärztliche*r Psychotherapeut*in verfügen, der im Ausland ausgestellt wurde, kann die Approbation nur erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist dies nicht der Fall und können etwaige Ausbildungsunterschiede nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, ist zum Nachweis eines gleichwertigen Kenntnisstands eine Prüfung abzulegen. In diesen Fällen ist bayernweit einheitlich die Regierung von Oberbayern als Approbationsbehörde zuständig.
Die Führung der Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen obliegt den kassenärztlichen Vereinigungen. Die Aufnahme hierin setzt die Approbation und den sogenannten Fachkundenachweis voraus. Der*die Antragsteller*in muss belegen können, dass eine Ausbildung und Prüfung in einem der vier Richtlinienverfahren absolviert wurde. Mit dem Arztregistereintrag ist man zur Abrechnung mit der Beihilfe berechtigt. Von vielen privaten Versicherungen wird der Arztregistereintrag verlangt.
Um mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, bedarf es einer Kassenzulassung. Die Patient*innen benötigen dann lediglich ihre Krankenversichertenkarte zur Abrechnung. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Kassenzulassung ist eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, systemische Therapie) und die durch die kassenärztliche Vereinigung erfolgte Zulassung. Die Anzahl der Kassenzulassungen für Psychotherapeut*innen innerhalb einer Region ist begrenzt, sie ist abhängig von der Einwohnerzahl. Von den kassenärztlichen Vereinigungen wird die sogenannte Bedarfsplanung – also die Zahl der Kassenpsychotherapeut*innen festlegt.
Neue Psychotherapeutengesetzreform
Fragen und Antworten zu Änderungen für Studierende und PiAs.
Im Herbst 2019 haben Bundestag und Bundesrat eine weitreichende Reform des Gesetzes zur Ausbildung von Psychotherapeut*innen (Psychotherapeutengesetz / PsychThG) beschlossen, die seit dem 1. September 2020 mit zwölfjähriger Übergangsfrist gültig ist. Mit dieser Reform erfolgt eine grundlegende Umstellung der Ausbildung von Psychotherapeut*innen. In Zukunft ist es erforderlich, ein Studium mit psychotherapeutischer Ausrichtung zu absolvieren, um später als Psychotherapeut*in zu arbeiten. Die bisherige postgraduale psychotherapeutische Ausbildung wird in eine verfahrensspezifische Weiterbildung zum/r Fachpsychotherapeut/in umgewandelt.
Was das alles für aktuelle und künftige Studierende bedeutet, haben wir in Fragen und Antworten zur Reform kurz zusammengestellt.
Durch die Reform des Psychotherapeutengesetzes wird seit dem 1. September 2020 die Ausbildung von Psychotherapeut*innen grundlegend umgestellt. Wer für die Zukunft eine Tätigkeit als Psychotherapeut*in im Rahmen der gesetzlichen Krankenversorgung anstrebt, muss nach dem neu vorgegebenen Ausbildungsmodell zunächst ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Studium absolvieren, welches mit der Approbationsprüfung endet. Im Anschluss daran schließt sich eine verfahrensspezifische 5jährige Weiterbildung an. Für die bisherigen Berufsbezeichnungen „Psychologische*r Psychotherapeut*in“ sowie „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in“ wird die einheitliche Berufsbezeichnung „Psychotherapeut/in“ eingeführt werden.
Studierende, die eine psychotherapeutische Tätigkeit anstreben, haben nach dem neuen System im Bachelorstudium noch die Möglichkeit, einen polyvalenten Studiengang zu wählen, der die Option für unterschiedliche Schwerpunktsetzungen offenlässt. Verschiedene Universitäten bitten solche polyvalenten Bachelorstudiengänge bereits seit dem Wintersemester 2020/21 an. Studierende müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie sich im Rahmen dieses polyvalenten Studienganges für einen klinischen Profilbereich entscheiden, wenn sie sich eine psychotherapeutische Ausbildung offen halten wollen.
Im Masterstudium muss dann eine definitivere Entscheidung für eine psychotherapeutische Ausrichtung oder eine andere psychologische Schwerpunktsetzung getroffen werden. Die gesetzlichen Vorgaben für ein Masterstudium, das den Zugang zur Approbationsprüfung ermöglicht, sind so stark auf den klinischen Kontext ausgerichtet, dass hier im Unterschied zum Bachelorstudium keine Polyvalenz mehr möglich ist.
Im neu reformierten Ausbildungsmodel wird die Approbationsprüfung direkt im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Masterstudium erfolgen. Mit Erwerb der Approbation wird auch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“ erworben.
Um als niedergelassene*r Psychotherapeut*in im Rahmen der gesetzlichen Krankenversorgung arbeiten zu dürfen, muss im Anschluss an die Approbation eine weiterführende verfahrensspezifischeQualifizierung absolvieren. Die bisherigen psychothe-rapeutischen Ausbildungen werden dabei künftig in fünfjährige Weiterbildungen umgewandelt werden. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetzt eine geregelte Vergütung der künftigen PiWs (Psychotherapeut*innen in Weiterbildung) während der Praxistätigkeiten vor. Für die sich aktuell in der Ausbildung befindlichen Psychotherapeut*innen (PiAs) kann dies als Nachteilsausgleich angesehen werden.
Genaue Regelungen zu den verfahrensspezifischen Weiterbildungen durch die Psychotherapeutenkammern stehen jedoch noch aus. Auf dem Psychotherapeutentag am 23./24. April 2021 wurde durch die Bundespsychotherapeutenkammer die Musterweiterbildungsordnung beschlossen. Bundeslandesspezifische Weiterbildungsordnungen werden voraussichtlich im Jahr 2022 sukzessive folgen.
Für alle Studierenden, die ihr Psychologiestudium vor dem 1. September 2020 begonnen haben, gilt, dass sie eine Approbationsausbildung nach bisherigen System innerhalb einer zwölfjährigen Übergangsphase regulär noch beginnen können und sie bis zum 1. September 2032 bzw. in Härtefällen bis zum 1. September 2035 beenden dürfen. Die so erworbenen Abschlüsse sind gleichwertig zu denen des neuen Ausbildungssystems.
Folgende Ausbildungsabschnitte müssen absolviert werden, wer künftig nach dem neuen System eine berufliche Tätigkeit als Psychotherapeut*in anstreben möchte:
- Dreijähriges Bachelorstudium in einem polyvalenten Studiengang mit Wahl eines klinischen Schwerpunkts oder in einem Studiengang mit rein psychotherapeutischer Ausrichtung
- Zweijähriges Masterstudium mit psychotherapeutischer Ausrichtung
- Approbationsprüfung in Anschluss an das Masterstudium
- Eine voraussichtlich fünfjährige verfahrensspezifische Weiterbildung zum/r Fachpsychotherapeut/in
Studierende müssen sich entsprechend den Vorgaben der reformierten Approbationsordnung bereits im Bachelorstudium entscheiden, ob Sie sich den Weg zur Ausbildung als Psychotherapeut*in offenlassen wollen. Wenn dies angestrebt wird, müssen Studierende bereits im Bachelorstudium entsprechende Schwerpunkte (z. B. „Profil Psychotherapie“) wählen.
Es muss bereits vor Beginn des Masterstudiums auf Ebene der Studiengangs-Wahl eine entsprechende Entscheidung getroffen werden. Um eine spätere psychotherapeutische Weiterbildung absolvieren zu können, benötigt ein Masterstudium mit entsprechender Ausrichtung. Da auch dieses Studium ein Psychologiestudium darstellen wird, stehen Absolventen und Absolventinnen mit dem entsprechenden Abschluss natürlich auch Berufswege in anderen psychologischen Anwendungsfeldern offen.
Es erfolgt eine Umstrukturierung des bisherigen Modells einer psychotherapeutischen Ausbildung im Anschluss an ein psychologisches, pädagogisches oder sozialpädagogisches Studium.
Nach der neuen Reform erfolgt die Approbationsprüfung in Anschluss an ein erfolgreich absolviertes Bachelor- und Masterstudium mit psychotherapeutischer bzw. klinischer Ausrichtung. Absolvent*innen können damit künftig schon nach dem Masterstudium die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut*in“ führen.
Um eine Kassenzulassung zu erwerben, wird allerdings auch künftig eine Weiterqualifizierung in einem der vier anerkannten Psychotherapieverfahren nötig sein. Diese werden jedoch nicht mehr Ausbildungscharakter haben, sondern künftig als Weiterbildungen analog zu den medizinischen Facharztweiterbildungen angeboten werden. Eindeutige Regelungen und Vorschriften für die künftigen Weiterbildungen fehlen allerdings noch. Durch das Gesundheitsministerium wurde im Februar 2020 die grundlegende Approbationsordnung verabschiedet – die Verabschiedung der Musterweiterbildungsordnung durch die Bundespsychotherapeutenkammer folgte im April 2021. Länderspezifische Weiterbildungsordnungen stehen jedoch aktuell noch aus.
Derzeit Studierende und PiAs, die vor dem 01. September 2020 ein einschlägiges universitäres Psychologiestudium bzw. ihre Ausbildung im bisherigen System begonnen haben, haben bis 2032 (in Härtefällen bis 2035) Zeit, eine Approbationsausbildung nach den bisherigen Regelungen zu absolvieren.
Für bereits in Ausbildung befindliche Psychotherapeut*innen ändert sich finanziell nur insofern etwas, als dass der Gesetzgeber auch für sie als Nachteilsausgleich eine Änderung in der Vergütung während der stationären Praktischen Tätigkeit vorgesehen hat. Hier ist eine Vergütung in Höhe von mindestens 1.000 Euro monatlich vorgesehen.
Für Studierende, die sich vor dem Wintersemester 2020/21 schon im Bachelorstudium befunden haben, wird es die Möglichkeiten für einen Quereinstieg in das neue Ausbildungssystem geben. Es ist zudem möglich, im Rahmen der zwölfjährigen Übergangsfrist den Ausbildungsweg zur/m Psychologischen Psychotherapeut*in im bisherigen Ausbildungssystem zu absolvieren.
Studierende, die ihr Masterstudium schon begonnen haben und den Beruf des Psychotherapeuten anstreben, haben bis 2032 (in Härtefällen bis 2035) Zeit, die Approbationsausbildung nach dem bisherigen Ausbildungssystem zu absolvieren. Ein Wechsel in das neue Ausbildungssystem wird hier nur in wenigen Fällen empfehlenswert sein.