Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen psychotherapeutische Ausbildung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (m/w/d) erfüllt sein?

Das Psychotherapeutische Ausbildungsinstitut Heiligenfeld führt als staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin, bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten in der Vertiefung “Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie” durch.

Die allgemeine Dauer der Vollzeitausbildung beträgt mindestens vier Jahre. Wenn Sie bereits abgeleistete PT-Zeiten vorweisen können, beträgt die Ausbildung mindestens dreieinhalb Jahre.

Die tatsächliche Dauer der Ausbildung bestimmen Sie. Wir passen uns Ihrem Rhythmus an.

Bunte Treppenstufen mit guten Attributen auf jeder Stufe.
Diskussionsrunde mehrerer Menschen.

Die fachliche Voraussetzung für die Ausbildung ist ein im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandener Masterabschluss im Studiengang Psychologie, die das Fach klinische Psychologie einschließt. Im Ausland erworbene Studienabschlüsse im Fach Psychologie müssen gleichwertig sein (§ 5 Abs. 2 Satz 1, Nr. 1 Buchst. a PsychThG).

Weitere Details zu den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen sowie den Aus- und Weiterbildungsmodalitäten nach der neuen Rechtslage finden Sie weiter unten. 

Neben der fachlichen Voraussetzung sind selbstverständlich auch die sogenannten “weichen Faktoren” für die Ausübung des Berufs “Psychologischer Psychotherapeut m/w/d)” essentiell:

  • Empathie und starke zwischenmenschliche Fähigkeiten
  • Fähigkeit, eigene Gefühle, Gedanken und Verhaltensweisen zu reflektieren (Selbstreflexion)
  • Patientinnen und Patienten mit Respekt und Würde behandeln (Ethik und Professionalität)
  • Verständnis für kulturelle und soziale Unterschiede haben
  • Eigene körperliche und geistige Gesundheit
Unterstützung der Ausbildungskandidaten
  • unabhängig vom Bachelor-Studiengang (dieser kann auch in einem anderen Fach als Psychologie erworben worden sein) kommt es nur noch auf den Master-Studiengang Psychologie an. Ein Ausgleich durch Belegung dieses Fachs in einem Bachelor-Studiengang ist nicht möglich.
  • Das Fach klinische Psychologie muss Studieninhalt und Prüfungsgegenstand gewesen sein
  • Es werden nur „reine“ Master-Abschlüsse in Psychologie anerkannt oder allenfalls solche mit einem Vertiefungsschwerpunkt

Beispiele für anerkennungsfähige Master-Studiengänge:

  • Psychologie
  • Psychologie: Klinische Psychologie
  • Klinische Psychologie und Psychotherapie
  • Psychologie (Schwerpunkt: Schulpsychologie)
  • Psychologie (Vertiefung: Organisationspsychologie)

Beispiele für nicht anerkennungsfähige Masterstudiengänge:

  • Wirtschafts- und Organisationspsychologie
  • Klinische Gerontopsychologie
  • Schulpsychologie
  • Wirtschaftspsychologie
  • Rechtspsychologie

Erläuterung zur Klinische Psychologie:

Das gesetzliche Erfordernis hinsichtlich des Fachs „Klinische Psychologie“ ist im Master-Studiengang zu erbringen. Sollte dies nicht erfolgt sein, ist ein „Ausgleich“ durch Belegung dieses Faches in einem Bachelor-Studiengang nicht möglich. Die Anrechnung von ECTS-Punkten aus dem Bachelor-Studiengang ist hierbei nicht möglich. Wenn das Fach klinische Psychologie als Teil eines Master-Studienganges Psychologie mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen worden ist, spielt es allerdings keine Rolle wie viele ECTS Punkte das Fach umfasst hat.

Bachelor und Master immer erforderlich.

  • Bachelorstudium im Fach Psychologie und Masterstudiengang im Fach Psychologie müssen universitär sein
  • Die Studiendauer muss mindestens neun Semester betragen
  • Das Prüfungsfach “Klinische Psychologie” muss integraler Bestandteil des Masterstudiengangs sein. Es muss mindestens neun ECTS-Punkte umfassen und Gegenstand mindestens einer Modularabschlussprüfung sein.
  • Neben dem Fach “Klinische Psychologie” müssen die Studiengänge die Basis(pflicht)fächer “Allgemeine Psychologie”, “Biologische Psychologie”, “Entwicklungspsychologie”, “Persönlichkeitspsychologie”, “Sozialpsychologie” und “Allgemeine Methoden der Psychologie und Grundlagen der Diagnostik” umfassen.

In dem Fall, dass das Masterstudium Psychologie am 01.06.2018 noch betrieben wurde, ist eine alternative Betrachtung nach der alten oder der neuen Betrachtungsweise möglich. Eine Vermischung der Kriterien scheidet allerdings aus.

Frist nach „altem Modell“:

Ein Masterstudium kann nach der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung auch noch nach dem 1. September 2020 mit dem Ziel aufgenommen werden, im Anschluss die postgraduale Ausbildung zum Psychotherapeuten/Psychotherapeutin oder KJP zu absolvieren. Dies gilt nur, soweit das für das Masterstudium qualifizierende Bachelorstudium bereits vor dem 1. September 2020 aufgenommen worden ist.

Der Gesetzgeber hat mit dem 31.08.2032 bzw. in Härtefällen dem 31.08.2035 eine klare Frist genannt, in deren Rahmen die Ausbildung noch absolviert werden kann. 

Die Übergangsfrist gilt für alle, die entweder:

  1. vor dem 01. September 2020 ein Studium begonnen haben, welches zur Zulassung zur heutigen Psychotherapieausbildung berechtigt, die
  2. irgendwann einmal ein solches Studium abgeschlossen haben, oder die sich
  3. bereits in einer Psychotherapieausbildung befinden.

Wurde vor dem 01. September 2020 noch kein entsprechendes Studium begonnen, ist die Qualifizierung nur noch nach dem neuen Gesetz, also das Psychotherapiestudium und der Fachkunde-Erwerb im Rahmen der dann neuen Psychotherapieweiterbildung möglich.

Mit der Berufszulassung in Form der Approbation nach Abschluss der Ausbildung und erfolgreicher Teilnahme an der Staatsprüfung wird die Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie unter Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verliehen. Psychologische Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapeut/innen, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin die ihnen damit verliehene Berufsbezeichnung. Wird die Ausbildung bis spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich abgeschlossen, so wird die Approbation in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt, damit wird ebenso die Berufsbezeichnung Psychologische/r Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut geführt.

Ansprechpartner dafür sind vorrangig die Ausbildungsstätten.
Diese entscheiden über die Frage, ob die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme einer psychotherapeutischen Ausbildung vorliegen.

Sollte eine im Hinblick auf die spätere Zulassung zur Prüfung verbindliche und individuelle Auskunft vom Landesprüfungsamt gewünscht werden, ist diese gebührenpflichtig (80 €). Dann wäre eine schriftliche Anfrage unter Vorlage der zur Beantwortung notwendigen Unterlagen an das Landesprüfungsamt zu richten. Nur bei Vorlage geeigneter Nachweise (z. B. Zeugnisse über den Abschluss von Studiengängen) kann eine Anfrage rechtssicher beantwortet werden.

In Fällen, in denen eine Verkürzung der Ausbildung durch Anrechnung einer bereits absolvierten Ausbildung angestrebt wird, wird zur Bearbeitung des Antrags die fachliche Einschätzung von externen Sachverständigen benötigt. Hierfür entstehen je nach Art und Umfang der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen Kosten in Höhe von 400,00 Euro bis ca. 1200,00 Euro. Diese sind als Auslagen von den AntragstellerInnen zu tragen sind, weshalb die Abgabe eines schriftlichen Einverständnisses vor Vergabe eines Gutachtensauftrages notwendig ist.

Die Ausbildung erfolgt an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Das Studium dauert in Vollzeit 5 Jahre und unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang von 3 Jahren, der polyvalent ausgestaltet sein kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang von 2 Jahren. Maßgebliche Bestandteile sind neben der hochschulischen Lehre auch berufspraktische Einsätze.

Für die Berufszulassung (Approbation) als Psychotherapeut/in ist neben den akademischen Abschlüssen das Bestehen der als Staatsprüfung angelegten Psychotherapeutischen Prüfung notwendig. Eine Zulassung dazu ist nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums möglich.

Mit der Approbation wird die Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie unter Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ verliehen.

Eine Schwerpunktbildung wie bei der Ausbildung an den anerkannten Ausbildungsstätten gibt es nicht mehr.

Die Weiterbildung in bestimmten Bereichen der psychotherapeutischen Tätigkeit der Gesundheitsförderung durch Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und physischen Gesundheit von Patient/innen wird in der Verantwortung der Psychotherapeutenkammern der Länder liegen. In unserem Fall PTK Bayern.

Nähere Informationen zum Zugang zu den neuen Studiengängen erhalten Sie von den Universitäten. In Bayern werden derzeit nur polyvalente Bachelorstudiengänge angeboten an folgenden Hochschulen:

  • Universität Bamberg
  • Universität der Bundeswehr München
  • LMU München
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
  • Universität Erlangen-Nürnberg
  • Universität Regensburg
  • Universität Würzburg

Zunächst ist ein polyvalenter Psychotherapie-Bachelorstudiengang (3 Jahre), u.a. mit psychologischen und psychotherapeutischen Basisinhalten zu absolvieren. Im Anschluss ein Psychotherapie-Masterstudiengang (2 Jahre). Daran anknüpfend eine sich anschließende Fachpsychotherapie-Weiterbildung (5 Jahre).

Gebietsweiterbildung:

1. Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene (ab 18 Jahre)

2. Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche

3. Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie

Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachpsychotherapeutischen Tätigkeit.

Die Gebietsweiterbildung umfasst in Vollzeit insgesamt mind. 5 Jahre. Sofern sie in Teilzeit erfolgt, kommt es zu einer entsprechenden Verlängerung.
Der erfolgreiche Abschluss der Gebietsweiterbildung qualifiziert für die Bezeichnung Fachpsychotherapeut*in.

Die gesamte Aus- und Weiterbildungszeit dauert ca. 10 Jahre.

Die Weiterbildung erfolgt in Hauptberuflichkeit. 

Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, so ist diese entsprechend der Vorgaben der Weiterbildungsverordnung durchzuführen, muss mindestens jedoch die Hälfte einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Teilzeitweiterbildung muss einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen.

Verfahrensvertiefung:

Mit der Anerkennung einer Gebietsbezeichnung erfolgt auch die Anerkennung desjenigen Verfahrens, welches maßgebliche Grundlage der Gebietsweiterbildung war sowie die Berechtigung, dieses Verfahren als Zusatzbezeichnung zu führen (TP, VT, AP oder Sys. Therapie).

Psychotherapeut*in in Ausbildung (PiA)

Psychotherapeut*in in Weiterbildung (PtW)

– Master in (klinischer) Psychologie

Bundesweit: Master mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie + Approbation

– Studieninhalte geregelt in einer Approbationsordnung

– Vermittlung klinisch-praktischer und wissenschaftlicher Kompetenzen

–  Praktische Erfahrungen in mehreren wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Orientierungspraktikum, BQT I, BQT III)

Postgraduale Ausbildung

– Kein Vergütungsanspruch!

Weiterbildung:

–  Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Ausbildung für 2 Gebiete möglich:

– Psychologischer Psychotherapeut*in für Erwachsene (PP)

Kinder- und Jugendpsychotherapeut*in (KJP)

Weiterbildung in 3 Gebieten möglich:

1. Erwachsene (ab 18. Jahren)

2. Kinder- und Jugendliche (bis 21 Jahre)

3. Neuropsychologische Psychotherapie (altersübergreifend)

Gleichzeitig Verfahrensvertiefung

–  Gleichzeitige Verfahrensvertiefung in den ersten beiden Gebieten

–  Grundlagenerwerb eines Verfahrens in der Neuro-psychologischen Psychotherapie

1. Stationäre Praktika (PT1+PT2, insgesamt 1800 Std.)

2. Ambulante Behandlungsfälle (600 Std.)

1. Mind. 2 Jahre stationäre Behandlung

2. Mind. 2 Jahre ambulante Versorgung

3. Ein Jahr institutionelle Versorgung

Abschluss Staatsprüfung am Landesprüfungsamt, Approbation als PP oder KJP, ggf. Fachkunde für GKV-Versorgung

Prüfung durch die Psychotherapeutenkammern, Fachkunde für GKV-Versorgung

 

Wo kann ich die neue Weiterbildung absolvieren?

Ausbildungsinstitute werden zu Weiterbildungsinstituten, Kliniken werden zu Weiterbildungsstätten.

Weiterbildungsstätten setzen sich aus ambulanten, stationären oder institutionellen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung zusammen.

1. Ambulante Versorgung:

Weiterbildungsambulanzen/ Hochschulambulanzen / Praxen

2. Stationäre Versorgung:

(teil-) stationäre Einrichtungen der Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie sowie Suchtrehabilitation

3. Institutioneller Bereich:

Jugendhilfe, Organmedizin, somatischen Rehabilitation,  des Justiz- und Maßregelvollzugs, der Suchthilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, der Sozialpädiatrie, der Gemeindepsychiatrie, der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste.

Die neue Weiterbildungsverordnung gibt vor, dass Gebietsweiterbildungen nur dann anerkannt werden, wenn die theoretische und die praktische Weiterbildung an von Landespsychotherapeutenkammern anerkannten Weiterbildungsstätten absolviert wurden.

Voraussetzung, um als Weiterbildungsstätten anerkannt zu werden ist der Nachweis der geforderten organisatorischen Strukturen. Des Weiteren bedarf es mind. einen Weiterbildungsbefugten, welche*r für die Leitung der Weiterbildung verantwortlich ist. Stätten können für die Theorie und/oder praktische Weiterbildung anerkannt werden.

Die Anerkennungen erfolgen befristet auf 7 Jahre und müssen dann jeweils verlängert werden. Die genauen Voraussetzungen werden in den landesspezifischen Weiterbildungsordnungen festgelegt.

Bewerbung

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen noch heute zu. Wir freuen uns auf Sie.
Pavillon an einem Teich.