Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen
Psychologischer Psychotherapeut (m/w/d)

Welche Voraussetzungen müssen für die Ausbildung erfüllt sein?

Das Psychotherapeutische Ausbildungsinstitut Heiligenfeld führt als staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten in der Vertiefung „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie” durch.

Die allgemeine Dauer der Vollzeitausbildung beträgt mindestens vier Jahre. Wenn Sie bereits abgeleistete PT-Zeiten vorweisen können, beträgt die Ausbildung mindestens dreieinhalb Jahre.

Die tatsächliche Dauer der Ausbildung bestimmen Sie. Wir passen uns Ihrem Rhythmus an.

Fachliche Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

Häufig gestellte Fragen zu den Zulassungsvoraussetzungen nach alter und neuer Weiterbildungsordnung

  • Unabhängig vom Bachelor-Studiengang (dieser kann auch in einem anderen Fach als Psychologie erworben worden sein) kommt es nur noch auf den Master-Studiengang Psychologie an. Ein Ausgleich durch Belegung dieses Fachs in einem Bachelor-Studiengang ist nicht möglich.
  • Das Fach Klinische Psychologie muss Studieninhalt und Prüfungsgegenstand gewesen sein.
  • Es werden nur „reine“ Master-Abschlüsse in Psychologie anerkannt oder allenfalls solche mit einem Vertiefungsschwerpunkt.

Beispiele für anerkennungsfähige Master-Studiengänge:

  • Psychologie
  • Psychologie: Klinische Psychologie
  • Klinische Psychologie und Psychotherapie
  • Psychologie (Schwerpunkt: Schulpsychologie)
  • Psychologie (Vertiefung: Organisationspsychologie)

Beispiele für nicht anerkennungsfähige Masterstudiengänge:

  • Wirtschafts- und Organisationspsychologie
  • Klinische Gerontopsychologie
  • Schulpsychologie
  • Wirtschaftspsychologie
  • Rechtspsychologie

Erläuterung zur Klinischen Psychologie:

Die gesetzliche Erfordernis hinsichtlich des Fachs „Klinische Psychologie“ ist im Master-Studiengang zu erbringen. Sollte dies nicht erfolgt sein, ist ein „Ausgleich“ durch Belegung dieses Faches in einem Bachelor-Studiengang nicht möglich. Die Anrechnung von ECTS-Punkten aus dem Bachelor-Studiengang ist hierbei nicht möglich. Wenn das Fach Klinische Psychologie als Teil eines Master-Studienganges Psychologie mit einer Prüfungsleistung abgeschlossen worden ist, spielt es allerdings keine Rolle, wie viele ECTS-Punkte das Fach umfasst hat.

Bachelor und Master immer erforderlich.

  • Bachelorstudium im Fach Psychologie und Masterstudiengang im Fach Psychologie müssen universitär sein.
  • Die Studiendauer muss mindestens neun Semester betragen.
  • Das Prüfungsfach “Klinische Psychologie” muss integraler Bestandteil des Masterstudiengangs sein. Es muss mindestens neun ECTS-Punkte umfassen und Gegenstand mindestens einer Modularabschlussprüfung sein.
  • Neben dem Fach “Klinische Psychologie” müssen die Studiengänge die Basis(pflicht)fächer “Allgemeine Psychologie”, “Biologische Psychologie”, “Entwicklungspsychologie”, “Persönlichkeitspsychologie”, “Sozialpsychologie” und “Allgemeine Methoden der Psychologie und Grundlagen der Diagnostik” umfassen.

In dem Fall, dass das Masterstudium Psychologie am 01.06.2018 noch betrieben wurde, ist eine alternative Betrachtung nach der alten oder der neuen Betrachtungsweise möglich. Eine Vermischung der Kriterien scheidet allerdings aus.

Frist nach „altem Modell“:

Ein Masterstudium kann nach der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung auch noch nach dem 1. September 2020 mit dem Ziel aufgenommen werden, im Anschluss die postgraduale Ausbildung zur Psychotherapeutin und zum Psychotherapeuten oder KJP zu absolvieren. Dies gilt nur, soweit das für das Masterstudium qualifizierende Bachelorstudium bereits vor dem 1. September 2020 aufgenommen worden ist.

Der Gesetzgeber hat mit dem 31.08.2032 bzw. in Härtefällen dem 31.08.2035 eine klare Frist genannt, in deren Rahmen die Ausbildung noch absolviert werden kann.

Die Übergangsfrist gilt für alle, die entweder … :

  1. vor dem 01. September 2020 ein Studium begonnen haben, welches zur Zulassung zur heutigen Psychotherapieausbildung berechtigt.
  2. irgendwann einmal ein solches Studium abgeschlossen haben.
  3. sich bereits in einer Psychotherapieausbildung befinden.

Wurde vor dem 01. September 2020 noch kein entsprechendes Studium begonnen, ist die Qualifizierung nur noch nach dem neuen Gesetz, also das Psychotherapiestudium und der Fachkunde-Erwerb im Rahmen der dann neuen Psychotherapieweiterbildung, möglich.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Mit der Berufszulassung in Form der Approbation nach Abschluss der Ausbildung und erfolgreicher Teilnahme an der Staatsprüfung wird die Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie unter Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verliehen. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiterhin die ihnen damit verliehene Berufsbezeichnung. Wird die Ausbildung bis spätestens zum 1. September 2032 erfolgreich abgeschlossen, so wird die Approbation in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt, damit wird ebenso die Berufsbezeichnung Psychologische/r Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut geführt.

Ansprechpartner dafür sind vorrangig die Ausbildungsstätten. Diese entscheiden über die Frage, ob die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme einer psychotherapeutischen Ausbildung vorliegen.

Sollte eine im Hinblick auf die spätere Zulassung zur Prüfung verbindliche und individuelle Auskunft vom Landesprüfungsamt gewünscht werden, ist diese gebührenpflichtig. Dann wäre eine schriftliche Anfrage unter Vorlage der zur Beantwortung notwendigen Unterlagen an das Landesprüfungsamt zu richten. Nur bei Vorlage geeigneter Nachweise (z. B. Zeugnisse über den Abschluss von Studiengängen) kann eine Anfrage rechtssicher beantwortet werden.

In Fällen, in denen eine Verkürzung der Ausbildung durch Anrechnung einer bereits absolvierten Ausbildung angestrebt wird, wird zur Bearbeitung des Antrags die fachliche Einschätzung von externen Sachverständigen benötigt. Hierfür entstehen je nach Art und Umfang der mit dem Antrag eingereichten Unterlagen Kosten in unterschiedlicher Höhe. Diese sind als Auslagen vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin zu tragen, weshalb die Abgabe eines schriftlichen Einverständnisses vor Vergabe eines Gutachtensauftrages notwendig ist.

Die Ausbildung erfolgt an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Das Studium dauert in Vollzeit 5 Jahre und unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang von 3 Jahren, der polyvalent ausgestaltet sein kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang von 2 Jahren. Maßgebliche Bestandteile sind neben der hochschulischen Lehre auch berufspraktische Einsätze.

Für die Berufszulassung (Approbation) als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut ist neben den akademischen Abschlüssen das Bestehen der Staatsprüfung  notwendig. Eine Zulassung dazu ist nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums möglich.

Mit der Approbation wird die Berechtigung zur Ausübung der Psychotherapie unter Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ bzw.„Psychotherapeut“ verliehen.

Eine Schwerpunktbildung wie bei der Ausbildung an den anerkannten Ausbildungsstätten gibt es nicht mehr.

Zunächst ist ein polyvalenter Psychotherapie-Bachelorstudiengang (3 Jahre), u. a. mit psychologischen und psychotherapeutischen Basisinhalten, zu absolvieren, im Anschluss daran ein Psychotherapie-Masterstudiengang (2 Jahre) und anschließend hieran eine Fachpsychotherapie-Weiterbildung (5 Jahre).

Gebietsweiterbildung:

1. Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene (ab 18 Jahre)

2. Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche

3. Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie

Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachpsychotherapeutischen Tätigkeit.

Die Gebietsweiterbildung umfasst in Vollzeit insgesamt mind. 5 Jahre. Sofern sie in Teilzeit erfolgt, kommt es zu einer entsprechenden Verlängerung.
Der erfolgreiche Abschluss der Gebietsweiterbildung qualifiziert für die Bezeichnung Fachpsychotherapeutin bzw. Fachpsychotherapeut.

Die gesamte Aus- und Weiterbildungszeit dauert ca. 10 Jahre.

Die Weiterbildung erfolgt in Hauptberuflichkeit.

Erfolgt die Weiterbildung in Teilzeit, so ist diese entsprechend der Vorgaben der Weiterbildungsverordnung durchzuführen, muss mindestens jedoch die Hälfte einer Vollzeittätigkeit betragen. Der Gesamtumfang der Teilzeitweiterbildung muss einer vollzeitigen Weiterbildung entsprechen.

Verfahrensvertiefung:

Mit der Anerkennung einer Gebietsbezeichnung erfolgt auch die Anerkennung desjenigen Verfahrens, welches maßgebliche Grundlage der Gebietsweiterbildung war sowie die Berechtigung, dieses Verfahren als Zusatzbezeichnung zu führen (TP, VT, AP oder Sys. Therapie).

Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA)

Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW)

– Postgraduales Studium nach dem Diplom oder Magister in Psychologie (Master in (klinischer) Psychologie)

Bundesweit: Master mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie + Approbation

– Studieninhalte geregelt in einer Approbationsordnung

– Vermittlung klinisch-praktischer und wissenschaftlicher Kompetenzen

–  Praktische Erfahrungen in mehreren wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Orientierungspraktikum, BQT I, BQT III)

Postgraduale Ausbildung:

– Kein Vergütungsanspruch!

Weiterbildung:

–  Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Ausbildung für 2 Gebiete möglich:

– Psychologische Psychotherapeutin bzw. Psychologischer Psychotherapeut für Erwachsene (PP)

Kinder- und Jugendpsychotherapeutin bzw.-therapeut (KJP)

Weiterbildung in 3 Gebieten möglich:

1. Erwachsene (ab 18 Jahren)

2. Kinder- und Jugendliche (bis 21 Jahre)

3. Neuropsychologische Psychotherapie (altersübergreifend)

Gleichzeitige Verfahrensvertiefung

–  Gleichzeitige Verfahrensvertiefung in den ersten beiden Gebieten

–  Grundlagenerwerb eines Verfahrens in der Neuro-psychologischen Psychotherapie

1. Stationäre Praktika (PT1 + PT2, insgesamt 1800 Std.)

2. Ambulante Behandlungsfälle (600 Std.)

1. Mind. 2 Jahre stationäre Behandlung

2. Mind. 2 Jahre ambulante Versorgung

3. Ein Jahr institutionelle Versorgung

Abschluss Staatsprüfung am Landesprüfungsamt, Approbation als PP oder KJP, ggf. Fachkunde für GKV-Versorgung

Prüfung durch die Psychotherapeutenkammern, Fachkunde für GKV-Versorgung

Noch Fragen? Bitte melden!

Frau lächelt freundlich.

Patricia Kleinhenz
Stellv. Ausbildungskoordinatorin

Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr