Berufsbild Psychologischer Psychotherapeut

Was ist ein Psychotherapeut (m/w/d)?

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten behandeln psychische Störungen bei Erwachsenen und/oder Jugendlichen und Kindern. Sie sind in ihrem Beruf mit einer Vielzahl unterschiedlichster psychischer Störungen und Beschwerden konfrontiert. Sie diagnostizieren und therapieren Probleme seelischer Natur, darunter u. a.  Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, Essstörungen, Suchtverhalten usw. Dieser Beruf erfordert ein hohes Maß an Empathie und Verständnis. Weiterhin wichtig ist die Fähigkeit, professionellen Abstand zur Patientin und zum Patienten zu wahren.

Heiligenfeld Kreissymbol mit Trennstrich

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben einen Diplom- oder Masterabschluss im Studiengang Psychologie erworben. Im Anschluss an das Studium wurde eine mehrjährige Ausbildung an einem psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut absolviert. Diese Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen und führt zur Approbation

Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können in Kliniken arbeiten, eine eigene Praxis führen und an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Sie sind – anders als Ärztinnen und Ärzte – nicht befugt, Medikamente zu verordnen. Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Ärztliche/r oder als Psychologische/r Psychotherapeutin bzw. -therapeut oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. -therapeut tätig sein will, bedarf hierzu grundsätzlich einer Approbation.

Die Psychotherapie basiert auf wissenschaftlich anerkannten Verfahren, wie der Verhaltenstherapie, der Psychoanalyse, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der Systemischen Therapie.

Staatliche Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

„Nach dem Studium in Psychologie kann die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur -therapeutin begonnen werden.

Der Umfang und Aufbau dieser postgradualen Ausbildung ist im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten bzw. -therapeutinnen (PsychTh-APrV) geregelt. Die dort aufgeführten Angaben sind Mindestvorgaben.“

Bild von Hisham Zoabi

Hisham Zoabi

Institutsleiter, Ausbildungsleiter und Psychologischer Psychotherapeut

Bild von Hisham Zoabi

Hisham Zoabi

Institutsleiter, Ausbildungsleiter und Psychologischer Psychotherapeut

Individuell und kompakt

Erfolgreich zur Approbation

Häufig gestellte Fragen zum Berufsbild

Das Bayerische Gesundheitsministerium hat die Rechtsaufsicht über die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, kurz PTK. Die PTK ist – wie die übrigen Heilberufekammern – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Aufbau und die Aufgaben der PTK sind im Heilberufe-Kammergesetz geregelt. Zu den Aufgaben der PTK gehört die Berufsaufsicht über in Bayern tätige Psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen. Die PTK regelt zudem die Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Des Weiteren fördert die PTK die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Psychotherapie und wirkt an der öffentlichen Gesundheitspflege in Bayern mit.

Die PTK Bayern bietet neue Weiterbildungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und -therapeuten an, die nach dem neuen Psychotherapeutengesetz (PsychThG) approbiert wurden. Diese Weiterbildungen sind Teil der Umsetzung der neuen Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Bayern. 

Weitere Informationen zur Psychotherapeutenkammer Bayern finden Sie hier.

Um mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, bedarf es einer Kassenzulassung. Die Patientinnen und Patienten benötigen dann lediglich ihre Krankenversichertenkarte zur Abrechnung. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Kassenzulassung ist eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, systemische Therapie) und die durch die kassenärztliche Vereinigung erfolgte Zulassung. Die Anzahl der Kassenzulassungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten innerhalb einer Region ist begrenzt, abhängig von der Einwohnerzahl. Von den kassenärztlichen Vereinigungen wird die sogenannte Bedarfsplanung – also die Zahl der Kassenpsychotherapeutinnen und Kassenpsychotherapeuten in einer bestimmten Region – festgelegt.

Wenn ein Psychotherapeut bzw. eine Psychotherapeutin über eine im PsychThG geregelte abgeschlossene Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren verfügt, kann er bzw. sie die Approbation beantragen und erhalten. Die anerkannten Verfahren beinhalten nicht nur die Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie – VT, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie – TP, analytische Psychotherapie – AP, systemische Therapie – SysT), sondern auch weitere Verfahren wie Gesprächspsychotherapie und Familientherapie. Der approbierte Psychotherapeut bzw. die approbierte Psychotherapeutin wird automatisch Mitglied in der Psychotherapeutenkammer seines Bundeslandes. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen dann der Berufsordnung der jeweiligen Kammer.

Neu:
Die neue Ausbildung besteht aus zwei Abschnitten: einem Studium (mit anschließender Approbation) sowie einer Weiterbildung. Bei der Gestaltung der Weiterbildung spielen die Landespsychotherapeutenkammern eine entscheidende Rolle. Sie regeln Inhalte und Struktur dieser zweiten Phase der beruflichen Qualifizierung. Dafür legen die Psychotherapeutenkammern die Inhalte der Weiterbildung fest, aber auch, wo die Weiterbildung möglich ist (Weiterbildungsstätten), oder wie die Prüfung und Anerkennung zum Fachpsychotherapeuten bzw. zur Fachpsychotherapeutin erfolgen (Weiterbildungsabschlüsse).

Die Führung der Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten obliegt den kassenärztlichen Vereinigungen. Die Aufnahme hierin setzt die Approbation und den sogenannten Fachkundenachweis voraus. Der bzw. die Antragstellende muss belegen können, dass eine Ausbildung und Prüfung in einem der vier psychotherapeutischen Richtlinienverfahren absolviert wurde. Mit dem Arztregistereintrag ist man zur Abrechnung mit der Beihilfe berechtigt. Von vielen privaten Versicherungen wird der Arztregistereintrag verlangt.

Noch Fragen? Bitte melden!

Frau lächelt freundlich.

Patricia Kleinhenz
Stellv. Ausbildungskoordinatorin

Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr – 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr